Wir über uns
Unsere Tätigkeit umfasst die Arbeitsgebiete Vermittlung, Umstrukturierung / Sanierung oder Abwicklung insolvenzbedrohter Firmen, insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des ausscheidenden Geschäftsführers bzw. Gesellschafters.
Bei der Abwicklung bieten sich mehrere Varianten an, deren Anwendung jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. Im Endeffekt sind alle Lösungsvorschläge und durchzuführenden Maßnahmen individuell der Situation angepasst.
Wir verfügen über langjährige Erfahrungswerte und bieten optimale Bedingungen.
Unser Team besteht aus qualifizierten Mitarbeitern und vor allem genießen wir großes Vertrauen. Die oft zitierte “Firmenbestattung” ist eine reine Worthülse, dient nur der Polemik und stellt keinen Rechtsbegriff dar.
Eines der wohl wichtigsten Gerichtsurteile zum Thema Vermittlung und Abwicklung einer insolvenzbedrohten Firma dürfte die durch uns erstrittenene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29. November 2005 mit dem Aktenzeichen 15 AR 47/05 sein.
Zitat:
- „Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH haben ein legitimes Interesse, Risiken einer persönlichen Haftung durch entsprechende Beratung zu vermindern“.
- „Der Alt-Geschäftsführer einer GmbH ist möglicherweise daran interessiert, durch einen Geschäftsführer-Wechsel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und andere seinen Ruf und seine Bonität beeinträchtigenden Folgen zu verhindern“.
- „Der Alt-Geschäftsführer ist möglicherweise wegen seines Rufes an einer möglichst geringen Publizität des Insolvenzverfahrens am Ort seines ehemaligen Gewerbes interessiert“.
- „Für Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer dürfte nicht selten eine Rolle spielen, dass sie mit einer neuen GmbH am Markt tätig werden wollen, die möglicherweise Kunden und Aufträge der alten GmbH übernehmen soll“.
- „Es kann Alt-Gesellschaftern und Alt-Geschäftsführern nicht versagt werden, ihre Interessen, unter Mitwirkung einer Unternehmensberatungsgesellschaft, in rechtlich zulässiger Weise zu verfolgen. Es ist nach Auffassung des Senats de lege data nicht ersichtlich, dass das Grundprinzip der „gewerblichen Firmensbestattung“ (Übernahme der Gesellschaftsanteile durch einen Dritten und Geschäftsführerwechsel kurz vor dem Insolvenzantrag) gegen gesetzliche Vorschriften verstößt“.
Auch die Bemühungen einiger Insolvenzverwalter unsere Einflussnahme auf einzelne Abläufe als “faktische Geschäftsführung” mit sich den daraus ergebenden haftungsrechtlichen Konsequenzen darzustellen, gingen alle ins Leere.
(vgl. Kammergericht Berlin Urteil vom 25. Februar 2009 AZ. 23 U 123/08)
Unser Team arbeitet seit Jahren erfolgreich auf der Grundlage bestehender Gesetze und Rechtsvorschriften. Uns wird eine hohe Fachkompetenz zugeschrieben, was ein Grund dafür ist, dass viele Rechtsanwälte und Steuerberater mit ihren Mandanten unseren Rat suchen.
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