Insolvenzverschleppung


ist ein Vergehen, strafbar gemäß § 84 Abs.1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 64 Abs.1 GmbHG.

Eine Verschleppung liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht spätestens innerhalb einer Frist von 21 Tagen einen Insolvenzantrag stellt.

Doch bereits bei der Antragsfrist gehen die Meinungen weit auseinander. Wer die Paragraphen eng auslegen will, vertritt die Rechtsauffassung, dass bereits eine vorrübergehende Zahlungsunfähigkeit die Pflicht zur  Antragsstellung auslöst.

Andere klammern sich an der Bilanz fest, auch wenn diese mehrere positive Positionen unberücksichtigt ließ und manche Rechtsgelehrten ein Vergehen nur dann als gegeben betrachten, wenn der Geschäftsführer ausreichend Zeit hatte, alle Geschäftsunterlagen zu prüfen, was dann z.B. nicht der Fall ist, wenn im Rahmen einer Geschäftsanteilsübertragung dem neuen Geschäftsführer keine, oder nur unzureichende Unterlagen zur Verfügung gestanden haben.

Zwar kann sich nach der Novellierung des GmbH Gesetzes die Frist um jene Zeit verlängern, die durch Sanierungsbemühungen entstanden ist, doch ist uns kein einziger Fall bekannt, wonach (auch von Insolvenzverwaltern)  das Kunststück vollbracht werden konnte, innerhalb weniger Wochen eine Sanierung herbei zu führen.

Zwischen juristischer Betrachtungsweise und wirtschaftlichen Bewertungsmaßstäben liegen Welten. Hier können wir nur den Rat erteilen:  Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater oder Vertrauensanwalt und/oder nutzen Sie die Möglichkeiten, die wir auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt GmbH Abwicklung aufgezeigt haben.

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