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Optionen, die im Falle einer drohenden Firmen Insolvenz bestehen, können konkret nur im Einzelfall festgestellt werden, zumal jedes Unternehmen anders strukturiert ist, individuelle Merkmale aufweist und in vielen Fällen unterschiedliche Interessenslagen bestehen. Ist Ihr Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten, dann bieten sich in der Regel drei Optionen an:
I. Der oder die Gesellschafter stellen der Gesellschaft aus dem Privatvermögen entsprechende Gelder zur Verfügung, mit der großen Wahrscheinlichkeit, dass eine Rückzahlung nicht erfolgen wird. Durch diese Maßnahme wäre das Insolvenzproblem gelöst.
II. Scheidet die vorgenannte Lösung aus, dann ist der Weg zum Amtsgericht unvermeidbar. Im Klartext: Der Geschäftsführer ist verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Alle negativen Folgen eingeschlossen! Es beginnt beim Bonitätsverlust der in einer Kredit-Unwürdigkeit endet. Weiter gehts mit Durchgriffshaftung, weil möglicherweise gegen das Teilungsprinzip verstoßen wurde, und endet dann mit Schmähkritik, obwohl in einer Vielzahl von GmbH-Insolvenzen den Geschäftsführer keine Schuld trifft. Eine Firmen Insolvenz wird in unserem Lande schnell zum „Kriminalfall“ aufgebläht.
III. Wenn rechtzeitig die von uns angebotene Hilfe in Anspruch genommen wird, dann wird Substanz erhalten, der wirtschaftliche Schaden minimiert, Haftungsrisiken eingegrenzt und gleichfalls ein unbelasteter unternehmerischer Neuanfang ermöglicht.
Es muss deutlich gesagt werden: Hat der Geschäftsführer vor Übertragung der Geschäftsanteile Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen, so lassen sich diese nicht übertragen, der ausgeschiedene Geschäftsführer bleibt in der Verantwortung dafür. Liegt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor, dann muss der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand) beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen. Der Insolvenzantrag muss nicht sofort begründet sein, wirkt aber in jedem Falle strafbefreiend (s. Urteil BayOLG Beschluss vom 23.03.2000, NZI 2001, 50, 51). Das Amtsgericht wird aber in der Regel erst dann eine Entscheidung treffen können, wenn der Insolvenzantrag ein Gesamtbild über den wirtschaftlichen Status des Antragstellers vermittelt.
Die negativen Folgen einer Insolvenz sind hinlänglich bekannt. Wer einmal wegen einer Insolvenz in der Schufa oder Creditreform erscheint, ist wirtschaftlich tot, sein Name verbrannt. Um keine Fristen zu versäumen, sollten Sie unbedingt mit dem Steuerberater bzw. Anwalt ihres Vertrauens sprechen, nur ein Fachmann kann richtig einschätzen, wann Fristen beginnen bzw. ablaufen.
Ob es für sie sinnvoll ist, eine insolvenzbedrohte GmbH zu verkaufen und mit einer neuen, unbelasteten Gesellschaft neu zu starten, bedarf einer eingehenden Prüfung. Es macht jedenfalls keinen Sinn, mit neuem Geld alte Löcher zu stopfen, Probleme werden nur verzögert und nicht gelöst.
Sie erreichen uns täglich von 8:00 - 22:00 unter Tel: 0800 5605566. Für eine E-mail Anfrage benutzen sie bitte unser Kontaktformular.
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