GmbH Insolvenz Informationen | Drucken |


Steht im Falle einer Insolvenz zum Nachweis des eingezahlten Stammkapitals kein Kontoauszug oder sonstiges Dokument zur Verfügung, so genügt nach einer Entscheidung des BGH (II ZR 222/06 Beschluss vom 09.07.2007) ein sogenannter Indizienbeweis. Mit anderen Worten: ist bei der notariellen Beurkundung vor dem Notar die strafbewährte Erklärung abgegeben worden, dass das Stammkapital eingezahlt und zur freien Verfügung steht und sind auch in der Bilanz keine Forderungen gegenüber dem Gesellschafter für restliche Stammeinlagen ausgewiesen, dann reicht dies aus, den entsprechenden Nachweis als geführt anzusehen.

• Bestehen Verbindlichkeiten, die nach einer BGH Entscheidung nicht innerhalb einer bestimmten Frist beglichen werden können, so kann ein Insolvenzantrag nicht mit der Begründung hinausgezögert werden „man habe sich persönlich verbürgt". Bis eine Bürgschaft realisiert werden kann, können Monate - oft sogar ein bis zwei Jahre - vergehen, so dass ein Zeitraum entsteht, dem die Frist des Insolvenzantrages entgegensteht.

Wer es mit seinen Mitarbeitern gut meint und in der Insolvenzphase Löhne und Gehälter bezahlt, muss damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die Herausgabe rückwirkend bis zu 3 Monate von den Beschäftigten verlangen kann. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Arbeitnehmer Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Arbeitgebers hatten, was dann der Fall sein dürfte, wenn die Mitarbeiter mit Abschlagszahlungen einverstanden waren.

• Das Finanzamt darf nicht als Gläubiger bevorzugt werden, sondern ist wie jeder andere Gläubiger zu behandeln. Wer trotzdem Zahlungen an das Finanzamt leistet, verstößt gegen das Teilungsprinzip und macht sich gegenüber den benachteiligten Gläubigern schadensersatzpflichtig (Entscheidung des OLG Köln Az: 11 U 293 / 94)

Sogenannte Globalzessionen an Banken (Buchstabe A-Z) sind dann unwirksam, wenn das Unternehmen durch die Abtretung vollkommen von der Bank abhängig ist und diese sich das Recht vorbehält, über alle eingehenden Forderungen bestimmen zu können. In der Regel wirkt sich dies so aus, dass die Banken eingehende Gelder dem Konto zwar gutschreiben können, in der Praxis jedoch die Möglichkeit haben, die Gelder jederzeit mit bestehenden Darlehen/Krediten zu verrechnen, so dass das Unternehmen vollkommen auf Entscheidungen der Bank angewiesen ist.

• Durch die Verlagerung eines Unternehmens in ein anderes EU- Mitgliedsland ändert sich der handelsregisterliche Sitz nicht, da eine Sitzverlegung nach EU Recht nicht möglich ist. Wird jedoch durch Gesellschafterbeschluss der Verwaltungssitz in ein EU Land verlagert und befinden sich die Geschäftsunterlagen ebenfalls am neuen Geschäftssitz bzw. werden dort die höheren Interessen wahrgenommen, so ist im Falle eines Insolvenzantrages ein deutsches Gericht nicht mehr zuständig. Ist jedoch ein Insolvenzantrag vor der Verlagerung eingegangen, so bleibt das angerufene Amtsgericht zuständig.Solange jedoch dem Amtsgericht keine konkreten Hinweise über Aktivitäten am neuen Verwaltungssitz vorliegen, kann vermutet werden, dass die Gesellschaft nur formal den Standort gewechselt hat, so dass eine Zuständigkeit in Deutschland begründet werden kann.

Stehen einem Geschäftsführer/Vorstand zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit keine finanziellen Mittel zur Verfügung, so haftet dieser nicht persönlich für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn mit vorhandenen Geldern andere Gläubiger bedient wurden,  das Finanzamt dagegen unberücksichtigt blieb, weil dann vorsätzlich gegen das Teilungsprinzip verstoßen wurde. Eine persönliche Haftung entstehtr auch dann,  wenn keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, so dass gegen bestehende Pflichten entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen wurde ist. Deshalb empfiehlt es sich, in jedem Falle Umsatzsteuervoranmeldungen (ggfs. sogenannte Null-Erklärungen) vorzunehmen, damit das Finanzamt keinen Rechtsgrund findet, den Geschäftsführer wegen rückständiger Steuern persönlich in Anspruch zu nehmen.

• Ein Geschäftsführer der gleichzeitig alleiniger  Gesellschafter der von ihm vertretenen Gesellschaft ist, hat im Falle einer Insolvenz keinen Anspruch auf Zahlung eines Insolvenzgeldes.

Gelöschte Ltd. kann nicht insolvent werden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in Deutschland tätigen Ltd. kann nicht eröffnet werden, wenn sie aus dem zuständigen Gesellschaftsregister des House of Company  gelöscht  worden ist und mit der Löschung durch Auflösung ihre Existenz verloren hat. Landgericht Duisburg (Beschluss vom 20.09.2007, AZ: 7 T 269/06).

Keine faktische Geschäftsführung bei Einflussnahme auf den Geschäftsführer im Innenverhältnis.

Der Kläger, ein Insolvenzverwalter versuchte den Geschäftsführer einer Unternehmensberatung in die persönliche Haftung zu nehmen, da dieser im Innenverhältnis maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen habe, und insbesondere auf den Geschäftsführer entscheidend einwirkte.

Nach Ansicht des Klägers komme es nicht darauf an, ob der Beklagte nach  Außen für das insolvente Unternehmen aufgetreten sei, vielmehr ergebe sich die Haftung „unter Würdigung der Gesamtumstände“ schon deshalb, weil der Beklagte eine überragende Stellung eingenommen habe und die Schuldnerin „beerdigt“ werden sollte.

Mit Beschluss vom 25.02.2009, zum  Geschäftszeichen: 23 U 123/08 hat das Kammergericht Berlin dem Kläger eine klare Absage erteilt und die Klage abgewiesen. Nur wer nach Außen wie ein Organ der Gesellschaft auftritt und mindestens sechs von acht Kriterien erfüllt (bayrisches LGG), dass heißt, die Unternehmensführung maßgeblich in die Hand genommen habe, kann als faktischer Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen in Haft genommen werden.

In die gleiche Richtung geht auch die Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin, wobei beide Senate sich auf mehrere Entscheidungen des BGH´s stützen.

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