Private Insolvenz in England | Drucken |


In England kann ein privates Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Schuldenbefreiung durchgeführt werden, und zwar unabhängig von der Höhe und Art der Verbindlichkeiten.

Gemessen an den Verhältnissen in Deutschland, wo ein Verfahren sechs Jahre und länger dauert, verkürzt sich das private Insolvenzverfahren in England auf maximal 1 Jahr. Des Weiteren kommt hinzu, dass die Restschuldbefreiung in Deutschland nach Ablauf der Wohlverhaltensphase nicht garantiert ist. Dem gegenüber ist in England die Schuldbefreiung am Ende des Verfahrens gesetzlich gesichert.

Wer kann in England die Privatinsolvenz beantragen?

Jede natürliche Person, die überschuldet ist. Der Entstehungsgrund ist unerheblich. Inbegriffen sind auch Forderungen des Finanzamtes, im Zusammenhang einer Haftungsinanspruchnahme. Auch der Ort der Schuldenentstehung spielt keine Rolle, das heißt, das Verfahren berücksichtigt alle EU-Länder, unabhängig davon, in welchem Land die Hauptschuld entstanden ist. Wichtig ist auch hier, dass bei Antragstellung in Großbritannien zuvor kein Insolvenzverfahren am bisherigen Wohnsitz des Schuldners anhängig ist.

Geldstrafen oder Unterhaltsansprüche sind nicht befreiungsfähig,
dafür aber:

-Bankschulden

-Steuerschulden

-Bürgschaften

-Schulden aus gewerblicher Tätigkeit

-Liste beliebig fortsetzbar

 

Ähnlich wie in Deutschland wird auch in England ein Insolvenzverwalter bestellt, der, wenn noch Vermögen vorhanden ist, dieses an die Gläubiger verteilt. Ist jedoch kein Vermögen vorhanden und kann deshalb nichts bezahlt werden, wird spätestens nach 12 Monaten ab Insolvenzeröffnung die Restschuldbefreiung erteilt.

 

Ein weiterer Vorteil kommt beim Verfahren in England noch hinzu, da auch nicht bekannte Verbindlichkeiten (von Gläubigern, die völlig unerwartet Ansprüche geltend machen) in die Schuldenbefreiung mit einbezogen werden, so dass es später zu keinen bösen Überraschungen kommt. 

 

Grundsätzlich werden Sie vom ersten Tag an persönlich betreut, was schon deshalb erforderlich ist, weil Sie damit rechnen müssen, ca. 3 mal nach England zu fliegen, um dort alle notwendigen Formalitäten, angefangen von der Kontoeröffnung, über den Abschluss einer Sozialversicherung und einem Gespräch mit dem Insolvenzverwalter, zu erledigen. Da die Beiträge für die Krankenkasse äußerst günstig sind, wirkt sich dies für Sie dahingehend vorteilhaft aus, dass Sie während der Dauer des Verfahrens  Zahlungen an Sozialversicherungsträger in Deutschland nicht leisten müssen, ohne dass Ihnen deshalb Nachteile erwachsen.

 

Hat ein Gericht sowohl in Frankreich als auch in Großbritannien einem Schuldner durch Urteil die Schulden erlassen, dann hat dieses Urteil Bindungswirkung für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten.  Die Folge ist, dass Eintragungen über einen Schuldner sowohl bei der Schufa, als auch den Handelsauskunfteien gelöscht werden müssen (vlg. hierzu auch BGH )

Die Kosten richten sich nach der Höhe des Aufwandes und den individuellen Wünschen. Nähere Einzelheiten hierzu sollten in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.

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