Haftungsrisiken des GF
Wer vorgibt, mit Verkauf des Unternehmens bzw. der Abberufung als Organ der Gesellschaft wären alle Haftungsprobleme gelöst, sagt entweder die Unwahrheit oder hat keine Ahnung.
Wer während seiner Geschäftsführertätigkeit strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, bleibt dafür auch nach dem Ausscheiden in der persönlichen Verantwortung.
Wer Lohnsteuern in Abzug brachte, jedoch diese nicht an das Finanzamt abgeführt hat, muss für den Betrag in voller Höhe persönlich einstehen. Das gleiche gilt für Sozialversicherungsbeiträge. Hier haftet der Geschäftsführer für den Arbeitnehmeranteil, und zwar auch dann, wenn keine Löhne/Gehälter an die Mitarbeiter bezahlt wurden. Die Haftung umfasst den Zeitraum bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Hat sich der Geschäftsführer/Vorstand persönlich verbürgt (z.B. bei Banken, Leasinggesellschaften, Lieferanten), so bleibt die Bürgschaft auch nach dem Ausscheiden bestehen.
Hinweis: Standen dem Geschäftsführer am Tage der Steuerfälligkeit keine finanziellen Mittel zur Verfügung, so haftet der Geschäftsführer nicht für Steuerrückstände.
(Vgl. Nacke „Die Haftung des Geschäftsführers bei Steuerrückstanden“)
Konsequenz: Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz-Krise, so müssen während dieser Phase alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden.
Auch das Fiunanzamt ist wie jeder andere Gläubiger anteilmäßig zu bedienen. Verstößt der Geschäftsführer/Vorstand gegen dieses Teilungsprinzip, so kann er sich gegenüber den benachteiligten Gläubigern schadenersatzpflichtig machen.
(vgl. OLG Köln Urteil vom 09.08.1995 – 11 U 293/94)
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