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Wer garantiert, dass mit einer Abberufung und Entlastung des Geschäftsführers/Vorstandes dieser von allen Haftungen aus der Vergangenheit befreit sei, der sagt definitiv die Unwahrheit, oder aber es fehlen ihm die notwendigen Kenntnisse diese Situation kompetent zu beurteilen.
Hat sich der Geschäftsführer z.B. bei einem Kredit für die Gesellschaft persönlich verbürgt, dann bleibt er auch nach Abberufung in der Haftung.
Dies trifft auch dann zu, wenn er bei den Mitarbeitern Lohnsteuern in Abzug brachte und diese nicht an das Finanzamt abführte, vielmehr das Geld für Firmenzwecke verwendete. Wurden jedoch keine Löhne/Gehälter gezahlt, dann besteht keine Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuern.
Das Gleiche trifft auch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu. Der ausgeschiedene Geschäftsführer hat für jene Beiträge einzustehen, die bis zu seiner Abberufung entstanden sind, unabhängig davon, ob Löhne oder Gehälter bezahlt wurden. Die Haftung begrenzt sich jedoch auf den Arbeitnehmeranteil. Der Bundesgerichtshof hat insoweit frühere Entscheidungen korrigiert und ist von der Massesicherung abgegangen, mit der Zielsetzung, die Ansprüche der Sozialversicherungsträger zu bevorzugen.
Stehen dem Geschäftsführer am Tage der Steuerfälligkeit keine finanziellen Mittel zur Verfügung, so haftet er nicht persönlich für die bestehenden Verbindlichkeiten. Bedient er jedoch andere Gläubiger, weil er auf diese zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes angewiesen ist, dann löst dies eine Teilhaftung aus, weil er gegen das Teilungsprinzip verstoßen hat. Auch ist der Geschäftsführer keinesfalls verpflichtet, das Finanzamt zu bevorzugen, auch dieser Schritt könnte gegen ihn Regressansprüche der benachteiligten Gläubiger auslösen (OLG Köln vom 09.08.1995, Geschäftszeichen 11 U 293/94). Hat der/die Steuerpflichtige Zahlungsstockungen, die von Seiten seiner Schuldner ausgelöst wurden, so sollte dies dem Finanzamt mitgeteilt werden. Bei Kenntnis wäre das Finanzamt gehalten, keine Pfändungsmaßnahmen durchzuführen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, vorsätzlich zum Nachteil der anderen Gläubiger gehandelt zu haben.
Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuern sind firmenbezogene Steuern, für die der Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht persönlich einzustehen hat. Es sei denn, dass grob pflichtwidrig gegen bestehende gesetzliche Vorschriften verstoßen wurde.
Hierzu gehört insbesondere auch die gesetzliche Verpflichtung, rechtzeitig Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen, auch wenn es sich um eine sogenannte Null-Meldung handelt. Nur wer diese Verpflichtung fahrlässig oder vorsätzlich missachtet, setzt sich der Gefahr aus in eine persönliche Haftung zu geraten, weil sich das Finanzamt sich gezwungen sieht, aufgrund der Untätigkeit des Geschäftsführers/Vorstandes Schätzungen vorzunehmen, die grundsätzlich in eine persönliche Haftung übergehen. Die Erklärung einiger Mitbewerber, dass mit der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers, dieser aus allen Haftungsansprüchen Dritter befreit sei, ist nicht nur rechtswidrig, sondern entspricht nicht der Wahrheit.
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